Ersatzversorgung - Gas
Preisregelung Erdgas Ersatzversorgung in Niederdruck für Verbrauchsstellen mit mehr als 300.000 kWh/a bzw. mit einer Anschlussleistung größer als 200 kW
Das Entgelt für das bereitgestellte, gelieferte und gemessene Erdgas versteht sich inklusive Netznutzungsentgelten und wird gemäß nachstehenden Ziffern 1 bis 5 ermittelt.
1. Monatlicher Grundpreis
Der Grundpreis beträgt je kW installierter Kesselleistung: 0,5113 €.
2. Arbeitspreis
Der Arbeitspreis (AP) wird für die gelieferte thermische Energie des Erdgases in kWh Ho berechnet. Er errechnet sich nach der Formel:
AP = 5,5 + 0,0609 x (HEL – 45,54) in Ct/kWhHo
In der vorstehenden Formel bedeutet HEL der Preis für leichtes Heizöl. Als solcher gilt der in den monatlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes, Wiesbaden, unter Fachserie 17 – Preise, Reihe 2: Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte (Erzeugerpreise)“ – unter „2 Erzeugerpreise ausgewählter gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz)“ für den Geltungsbereich Rheinschiene veröffentlichte Preis für leichtes Heizöl bei Lieferung in Tankwagen an Verbraucher, 40 bis 50 hl pro Auftrag, einschließlich Mineralölsteuer und Erdölbevorratungsabgabe (EBV).
Sollte der Heizölpreis künftig nicht oder nicht mehr in gleicher Weise ermittelt oder veröffentlicht werden, so ist die GVG Rhein-Erft berechtigt, an seiner Stelle im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bezugsgrößen zu verwenden.
Der Arbeitspreis wird auf 5 Dezimalstellen ausgerechnet und auf 4 Dezimalstellen auf- oder abgerundet. Lautet die fünfte Dezimalstelle auf 5 oder mehr, so findet eine Aufrundung, lautet sie auf 4 oder weniger, so findet eine Abrundung statt.
3. Preisänderung
Die Arbeitspreise verändern sich mit Wirkung zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres. Dabei wird jeweils das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl folgender Monate zugrunde gelegt:
- zum 1. Januar der Monate Juni bis November des vorhergehenden Kalenderjahres,
- zum 1. April der Monate September bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis Februar des laufenden Kalenderjahres
- zum 1. Juli des Monates Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres und der Monate Januar bis Mai des laufenden Kalenderjahres und
- zum 1. Oktober der Monate März bis August des laufenden Kalenderjahres.
Die GVG wird die Änderungen der Preise unverzüglich nach Veröffentlichung der für die Preisbildung relevanten Heizölpreise durch das Statistische Bundesamt bekannt geben. Die Bekanntgabe erfolgt schriftlich unmittelbar an den Kunden.
4. Weitere Preisbestandteile
Alle Preise sind Nettopreise, denen die Erdgassteuer und die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen werden.
4.1. Soweit die GVG Rhein-Erft für die Lieferung eine Konzessionsabgabe zu entrichten hat, ist diese bis zu einer Höhe von 0,03 Ct/kWh in dem Preis gemäß Ziffer 2 enthalten. Sollte durch GVG Rhein-Erft eine höhere Konzessionsabgabe zu entrichten sein, so wird der Mehrbetrag dem Preis gemäß Ziffer 2 zugeschlagen.
4.2. Erdgassteuer
Der Arbeitspreis erhöht sich um die jeweils geltende Erdgassteuer (0,55 Ct/kWh nach Gesetzesstand vom 01.01.2003).
Für Erdgasmengen, die gemäß den gesetzlichen Vorschriften unversteuert oder geringer besteuert verwendet werden können, kann die Erstattung der gezahlten Erdgassteuer vom Kunden beim zuständigen Hauptzollamt geltend gemacht werden.
5. Anpassung / Laufzeit
5.1. Werden die Übertragung, die Verteilung oder der Handel von Erdgas nach Vertragsschluss mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen (nachfolgend: "hoheitliche Belastungen") belegt oder ändert sich die Höhe der hoheitlichen Belastungen, mit denen die Übertragung, die Verteilung oder der Handel von Erdgas bei Vertragsschluss belegt war oder nach Vertragsschluss belegt wird, so erhöht oder ermäßigt sich der Gaspreis in dem gleichen Umfang, in dem die Erhöhung oder Ermäßigung der hoheitlichen Belastungen die Übertragung, die Verteilung und den Handel von Erdgas verteuert oder verbilligt. Dies gilt nicht, soweit eine gesetzliche Regelung dem entgegensteht. Der Kunde wird über die Anpassung des Gaspreises spätestens mit Rechnungsstellung informiert.
5.2. Diese Preisregelung läuft mindestens bis zu dem im Erdgasliefervertrag genannten Datum. Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist die GVG berechtigt, die Preisregelung mit einer Vorankündigungsfrist von 3 Monaten an die auf dem Erdgasmarkt herrschenden Markt- und Wettbewerbsverhältnisse anzupassen. Führt diese neue Preisregelung für den Kunden insgesamt zu einer Verteuerung, so kann er den Liefervertrag mit einer Frist von einem Monat ab Zugang der schriftlichen Mitteilung der neuen Preisregelung auf das Ende des Kalendermonats schriftlich kündigen. Die Regelungen in Ziffer 2 der Preisregelung und in Ziffer 6 der Allgemeinen und technischen Regelungen für Erdgaslieferungsverträge bleiben unberührt und führen nicht dazu, dass dem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.
Stand: 1. Januar 2011



