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Gleichbehandlungsprogramm

Gemäß Energiewirtschaftsgesetz § 7a, Abs. 5 sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts (Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Maßnahmen des Gleichbehandlungsprogramms vor und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form.

Dieser Veröffentlichungspflicht kommen wir hiermit nach.