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GasGVV

Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV)

Zum 8. November 2006 ist die Verordnung für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (GasGVV) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die bisherige Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) außer Kraft getreten.

Der Gasversorger GVG Rhein-Erft ist als Grundversorger im Netzgebiet der allgemeinen Versorgung des Netzbetreibers GVG Rhein-Erft ab dem 8. November 2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Gasgrundversorgungsordnung (GasGVV) vom 26. Oktober 2006 (BGBl I S. 2396-2401) Haushaltskunden mit Gas in Niederdruck zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Gas im Niederdruck durchzuführen.

Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der GasGVV und den veröffentlichten Grund- und Ersatzversorgungspreisen gelten die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der GVG Rhein-Erft zur GasGVV.

Diese Grundversorgungsbedingungen gelten auch für alle bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12. Juli 2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 8. November 2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck.

Gemäß § 23 GasGVV gibt die GVG Rhein-Erft mbH mit dieser Veröffentlichung bekannt, dass die GasGVV einschließlich der ergänzenden Bedingungen auch auf alle bis zum 12. Juli 2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossenen Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden Anwendung findet.

  1. Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas
     Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz.

  2. Ergänzende Bedingungen der GVG Rhein-Erft zur GasGVV
     Ergänzende Bedingungen der GVG Rhein-Erft zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung, Artikel 2).