Mit dem Schreiben an unsere Kunden kommen wir unserer Informationspflicht nach § 9 der Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSiKuMaV) der Bundesregierung nach. Das Schreiben soll mögliche Einsparpotenziale in Privathaushalten aufzeigen und so insgesamt zu weniger Verbrauch und einer größeren Versorgungssicherheit führen. Hier finden Sie weitere Informationen zur Versorgungssicherheit.
Sie können ganz unbesorgt sein. Sie sind nicht in den Neukundentarif der GVG gerutscht. Für Sie als Bestandskunde gilt natürlich weiterhin Ihr bisheriger Tarif mit dem Preis und dem monatlichen Abschlag, den die GVG Ihnen zuletzt mitgeteilt hat. Ihren Tarif und Ihren Preis können Sie in unseren Online-Service unter „Vertrag anzeigen“ jederzeit einsehen. Ihr derzeitiger Preis für Sie als Bestandskunde mit einem Sondervertrag ist niedriger als der im Schreiben genannte Preis im Neukundentarif bei der GVG. Die Berechnung auf Basis des Neukundentarifs im Schreiben erfolgte nur, weil die Verordnung der Bundesregierung dies für das Informationsschreiben an die Kunden so vorgibt. Wir können nachvollziehen, dass das zu Irritationen führen kann.
Es handelt sich nicht um die Mitteilung einer Preiserhöhung, sondern um eine Information zum Energiesparen. Für Sie als Bestandskunde gilt natürlich weiterhin Ihr bisheriger Tarif mit dem Preis und dem monatlichen Abschlag, den die GVG Ihnen zuletzt mitgeteilt hat. Ihren Tarif und Ihren Preis können Sie in unseren Online-Service unter „Vertrag anzeigen“ jederzeit einsehen. Ihr derzeitiger Preis für Sie als Bestandskunde mit einem Sondervertrag ist niedriger als der im Schreiben genannte Preis im Neukundentarif bei der GVG. Die Berechnung auf Basis des Neukundentarifs im Schreiben erfolgte nur, weil die Verordnung der Bundesregierung dies für das Informationsschreiben an die Kunden so vorgibt. Wir können nachvollziehen, dass das zu Irritationen führen kann.
Die Verordnung der Bundesregierung gibt genau vor, dass die Berechnung entweder mit dem Grundversorgungstarif im jeweiligen Netzgebiet oder mit dem Neukundentarif zu erfolgen hat. Eine Berechnung mit dem echten Preis des Kunden ist in der Verordnung nicht vorgesehen. Mit der Zugrundelegung des Neukundentarifs erftflamme hält sich die GVG an die Vorgaben der Verordnung. Diese staatliche Vorgabe bei der Berechnung führt zu einer verzerrten Darstellung und gibt nicht die tatsächlich zu erwartenden Kosten wieder.
Das Pflichtschreiben soll zum Energiesparen motivieren, um die Versorgungsicherheit zu erhöhen. Die berechneten Werte im Schreiben stellen lediglich eine grobe Orientierung dar, mit welchen Energiekosten und welcher Ersparnis ein Kunde ungefähr zu rechnen hat. Der Gaspreis für Bestandskunden mit einem Sondervertrag bei der GVG ist derzeit niedriger als der Gaspreis für Neukunden bei der GVG. Bitte beachten Sie, dass die Gaspreisbremse bei der Berechnung der voraussichtlichen Gaskosten und des Einsparpotentials im Schreiben noch nicht berücksichtigt ist. Ihr Gasverbrauch und Ihre voraussichtlichen Gaskosten sind auch von der Witterung und vom Umfang Ihrer Energiesparmaßnahmen abhängig und sind daher schwer einzuschätzen.
Über unseren Online-Service können Sie selbst eine Simulationsrechnung zum Ende Ihres Abrechnungszeitraums erstellen. Das Ende des Abrechnungszeitraums können Sie der Rückseite Ihrer letzten Rechnung entnehmen. Wenn Sie keinen Zählerstand zum Ende des Abrechnungszeitraums angeben, wird Ihr Verbrauch geschätzt. Die Simulationsrechnung finden Sie nach der Erstellung unter „Dokumente anzeigen“. Der zukünftige Verbrauch und Ihre voraussichtlichen Gaskosten sind vor allem von der Witterung und vom Umfang Ihrer Energiesparmaßnahmen abhängig und sind daher schwer einzuschätzen. Bitte beachten Sie, dass die Gaspreisbremse bei der Simulationsrechnung aktuell noch nicht berücksichtigt ist. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen derzeit aufgrund der zahlreichen Anfragen keine individuelle Berechnung Ihrer voraussichtlichen Gaskosten zur Verfügung stellen können.
Die Gaspreisbremse wurde vom Gesetzgeber erst Ende Dezember 2022 und damit mehr als drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung EnSikuMaV im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Berücksichtigung der Gaspreisbremse in den Pflichtschreiben zum Energiesparen ist daher in der Verordnung EnSikuMaV nicht vorgesehen.
Die GVG beschäftigt sich mit der Gaspreisbremse und wird diese selbstverständlich umsetzen. Eine genaue individuelle Berechnung der Auswirkungen der Gaspreisbremse bezogen auf Ihren persönlichen Verbrauch ist aktuell nicht möglich. Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Fragen zur Gaspreisbremse und deren Auswirkung beantworten können - alles was wir derzeit zum Thema Gaspreisbremse wissen, finden Sie hier. Sobald uns neue Informationen vorliegen, finden Sie diese auf unserer Homepage.
Auf jeden Fall! Sie leisten damit einen Beitrag zur Versorgungssicherheit für uns alle und schonen gleichzeitig Ihren Geldbeutel und die Umwelt. Wer seine Heiztemperatur nur um ein Grad Celsius senkt, kann bis zu sechs Prozent Energie einsparen. Hier finden Sie noch weitere Energiespartipps.