Stromkundinnen und -kunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhielten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde. Das Kontingent in Höhe von 80 % bezog sich dabei auf die aktuelle Verbrauchsprognose aus Januar 2023. Für Verbräuche, die darüber hinaus gingen, zahlten Sie den mit uns vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Der Staat glich somit für 80 % Ihres Verbrauchs die Differenz zwischen den 40 ct/kWh und Ihrem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis aus. Dies galt auch für Heizstromkunden und Unternehmen, deren jährlicher Stromverbrauch unter 30.000 kWh liegt.
Die Preisbremse griff natürlich nur, sofern Ihr vertraglicher Arbeitspreis über dem Preisdeckel lag. Lag Ihr Arbeitspreis darunter, zahlten Sie selbstverständlich Ihre günstigeren vertraglichen Konditionen.
Für die Strompreisbremse wurde Ihre Verbrauchsprognose aus Januar 2023 herangezogen.
Bei Neukunden erhielten wir den prognostizierten Jahresverbrauch vom zuständigen Netzbetreiber.
Für Privatkundinnen und -kunden sowie kleine und mittlere Unternehmen galt die Strompreisbremse ab März 2023. Im März 2023 erfolgte eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023..
Grund für die rückwirkende Entlastung war, dass die Umsetzung der Preisbremsen für alle Energieversorger zahlreiche operative Herausforderungen mit sich brachte, insbesondere die Anpassung der erforderlichen IT-Prozesse.
Ja, die Preisbremse wurde bei der Berechnung Ihres monatlichen Abschlags berücksichtigt und wir haben Ihre Abschläge zum 1. März 2023 angepasst.
Um von der Strompreisbremse zu profitieren, mussten Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhielten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann galt die Entlastung fortlaufend.
Für die Strompreisbremse wurde Ihre Verbrauchsprognose aus Januar 2023 herangezogen. Für 80 % Ihres jährlichen Stromverbrauchs zahlten Sie 40 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunde galt der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.
Ein 4-Personen-Haushalt mit einer 100 qm Wohnung hatte einen jährlichen Strom-Jahresverbrauch von 4.500 kWh Strom, also 375 kWh im Monat. Lag der neue Arbeitspreis z. B. bei 55 ct/kWh, zahlte dieser Haushalt ohne die Entlastung durch die Strompreisbremse für seinen Verbrauch rund 206 Euro/Monat.
Mit der Strompreisbremse lag der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 161 Euro/Monat – denn für 80 % des Verbrauchs wurden 40 ct/kWh (brutto) bezahlt und nur für den darüber liegenden Verbrauch fielen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 55 ct/kWh an.
Wenn Sie im Verlauf des Jahres 2023 den Stromversorger gewechselt haben, dürfen wir erst dann die Entlastung weitergeben, wenn Sie dem neuen Lieferanten eine Rechnungskopie des ursprünglichen Lieferanten vorgelegt haben oder anders sichergestellt haben, dass für die Entlastung beim neuen Versorger das richtige Entlastungskontingent zugrunde gelegt werden kann. Das heißt, in diesem Fall müssen Sie selbst tätig werden!
Ja. Wie neue Verbraucher berücksichtigt wurden, hängt von der Art der Entnahmestelle ab:
Wurde die Entnahmestelle über ein Standardlastprofil bilanziert, erstellte der Netzbetreiber anhand der ihm vorliegenden Informationen auch für neue Entnahmestellen eine Jahresverbrauchsprognose. An dieser Jahresverbrauchsprognose bemaß sich dann das Entlastungskontingent.
Wurde die Entnahmestelle hingegen nicht über ein Standardlastprofil bilanziert, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem oder registrierender Leistungsmessung, galt folgendes: Alle Verbrauchseinrichtungen, die bis zum 1. Januar 2021 angeschlossen wurden, gingen voll in den angesetzten bisherigen Verbrauch ein. Für neue (nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete) Entnahmestellen, wurde der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. Die Schätzung erfolgte auf Basis des ältesten vorliegenden 12-Monatszeitraums. Wenn noch kein voller 12-Monatszeitraum vorlag, dann wurden die bestehenden Monatsverbräuche auf 12 Monate hochgerechnet. Solange noch keine drei vollständigen Monatsverbräuche vorlagen, wurde laut Gesetzgeber keine Entlastung gewährt. Damit wurde zum einen eine solide Basis für die Hochrechnung geschaffen. Außerdem diente diese Regel der Verhinderung von Missbrauch: Letztverbraucher sollten sich nicht dadurch besserstellen können, dass sie eine bestehende Entnahmestelle aufgaben und eine neue Entnahmestelle einrichteten, nur um anhand des laufenden Stromverbrauchs in 2023 entlastet zu werden.
Der Gesetzgeber gab hierzu folgende Information: Wie „neue Verbraucher“ berücksichtigt wurden, hing von der Art der Entnahmestelle ab. War die Wärmepumpe oder die Ladesäule hinter einer über ein Standardlastprofil bilanzierte Entnahmestelle angeschlossen, galt folgendes: Alle bestehenden Verbrauchseinrichtungen, die bei der Erstellung der Jahresverbrauchsprognose berücksichtigt wurden, gingen voll in das Entlastungskontingent ein. Das traf auf mindestens alle Verbrauchseinrichtungen zu, die bei der vorletzten Ablesung des Stromzählers durch den Netzbetreiber bereits in Betrieb waren. Neue Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektroautos mussten dem Netzbetreiber ohnehin mitgeteilt werden. Daraufhin hat der Netzbetreiber in der Regel die Jahresverbrauchsprognose angepasst, das Entlastungskontingent erhöhte sich automatisch.
War die Wärmepumpe oder die Ladesäule hingegen hinter einer nicht an einer über ein Standardlastprofil bilanzierten Entnahmestelle angeschlossen, beispielsweise bei einem intelligenten Messsystem, galt die Regelung, die in der Frage „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“ erläutert wurde. Um sicherzustellen, dass z. B. für eine im November eingebaute Wärmepumpe auch noch in der Heizperiode entlastet wurde, wurde der dort beschriebene Dreimonatszeitraum auf einen Monat verkürzt.
Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden wurden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch über 30.000 kWh griff folgende Entlastung: Für 70 % des Verbrauchs zahlte man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 % galt der vereinbarte Arbeitspreis.
Hinweis: Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert wurden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), lag den 70 % Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.
Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert wurden, wurden die 70 % Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
Für neue, nach dem 1. Januar 2021 eingerichtete Entnahmestellen wurde der anzusetzende bisherige Verbrauch geschätzt. (siehe Frage: „Ich habe eine neue Entnahmestelle eingerichtet. Werde ich dafür auch entlastet?“)
Hierzu können wir leider keine detaillierten Auskünfte geben und nur die Info vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zitieren: „In Mehrfamilienhäusern, die zentral mit Strom beheizt werden, z. B. mit einer Wärmepumpe, erhält die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder die oder der Vermietende eine Mitteilung des Versorgers. Anschließend ist die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, den Mieterinnen und Mietern den Ursprung, die Höhe und die Laufzeit der Entlastung mitzuteilen. Der Vermietende informiert zugleich darüber, dass er die eigene Entlastung im Rahmen der Betriebskostenabrechnung anteilig an die Mieterinnen und Mieter weiterreichen wird. In den Ausnahmefällen, in denen der Vermietende zu einer Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet ist, teilt er zugleich die Anpassung und den geänderten Vorauszahlungsbetrag mit.“
Bitte setzen Sie sich bei Fragen mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin in Verbindung.