Die EEG-Umlage ist ein Bestandteil des Strompreises und stammt aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Mit den Erträgen aus der EEG-Umlage fördert der Staat seit dem Jahr 2000 die Nutzung von Strom aus regenerativen Energiequellen. Das funktioniert so: Für die Erzeugung von Strom aus regenerativen Quellen (z. B. Windparks und PV-Anlagen) erhalten die Betreiber eine festgelegte Vergütung. Diese wird bis zum 30.6.2022 über die EEG-Umlage auf alle Stromkunden in Deutschland umgelegt. Danach fällt sie ersatzlos weg.
Die EEG-Umlage in Höhe von 3,723 ct pro Kilowattstunde (netto) wird zum 1. Juli 2022 ersatzlos abgeschafft.
Wir geben die Ersparnis aufgrund des Wegfalls der EEG-Umlage in Höhe von 3,723 ct pro Kilowattstunde (netto) vollumfänglich an alle GVG-Kundinnen und GVG-Kunden weiter. Den Nachlass erhalten alle Kundinnen und Kunden der GVG automatisch.
Wir senken am 1. Juli 2022 den dann gültigen Arbeitspreis um 3,723 ct pro Kilowattstunde (netto). Dieser Betrag entspricht der EEG-Umlage. Der Grundpreis ist davon unabhängig und ändert sich nicht. Die Änderung des Arbeitspreises sehen Sie erstmals in Ihrer nächsten Abrechnung nach dem 1. Juli 2022. Wir geben die Ersparnis aufgrund des Wegfalls der EEG-Umlage in Höhe von 3,723 ct pro Kilowattstunde vollumfänglich an alle GVG-Kundinnen und GVG-Kunden weiter. Bei den 3,723 ct handelt es sich um einen Nettopreis ohne Umsatzsteuer. Ihre tatsächliche (Brutto-)Ersparnis liegt letztlich bei 4,43 ct pro Kilowattstunde.
Das müssen Sie nicht. Wir geben die wegfallende EEG-Umlage an alle GVG-Kundinnen und GVG-Kunden weiter – unabhängig davon, wann sie den Stromvertrag mit uns geschlossen haben. Ab dem 1. Juli 2022 reduziert sich der Arbeitspreis aller Stromkunden der GVG automatisch um 3,723 ct pro Kilowattstunde (netto).
Nein, der Wegfall der EEG-Umlage wird automatisch berücksichtigt und verrechnet – ähnlich wie bei der Mehrwertsteuersenkung im Jahr 2020.
Sie müssen Ihren Zähler nicht zwingend ablesen. Wir berücksichtigen den neuen Preis ab dem 1. Juli 2022 bei der nächsten Jahresrechnung, indem wir den Zählerstand zum 1. Juli 2022 rechnerisch ermitteln. Alles was bis dahin verbraucht wurde, rechnen wir nach dem alten Preis ab. Was Sie nach dem 1. Juli 2022 verbrauchen, rechnen wir nach dem neuen, gesenkten Arbeitspreis ab. In der nächsten Jahresrechnung werden wir die Verbrauchsmengen mit der jeweiligen EEG-Umlage getrennt aufführen.
Wenn Sie Ihren Zähler am 1. Juli 2022 oder zu einem anderen Zeitpunkt selbst ablesen möchten, können Sie uns im Online-Service direkt Ihren Zählerstand melden.
Nein. Der Gesetzgeber sieht für diesen Fall kein Sonderkündigungsrecht vor.
Nein, wir können keine automatische Senkung Ihres Abschlags vornehmen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen auf dem Energiemarkt und der stark gestiegenen Preise empfehlen wir Ihnen jedoch, Ihre Abschläge nicht zu senken. Wenn Sie Ihren aktuellen Abschlag beibehalten, können Sie sich vor Nachzahlungen schützen.
Nein, für Neukundinnen und -kunden ändert sich nichts, insofern müssen sie nichts beachten. Wählen Sie hier Ihren passenden Tarif aus.