Abschlagszahlungen und Jahresrechnung
Was Sie schon immer darüber wissen wollten.
Hier wird's klipp und klar erklärt: Was genau Abschlagszahlungen sind und welche Bedeutung all die Informationen auf der Jahresrechnung haben.
Einfach erklärt:
Die Jahresrechnung der GVG
Die Jahresrechnung wird – der Name ist Programm – genau ein Mal im Jahr erstellt und an unsere Kundinnen und Kunden versendet.
Gleich auf der Vorderseite befinden sich die 4 wichtigsten Infos:
- Der Energieverbrauch der letzten 12 Monate und der daraus resultierende Gesamtbetrag.
- Die Summe der im gleichen Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen. Pro Jahr ist 11 Mal der Abschlag zu zahlen. Im 12. Monat nicht, dann versenden wir die Jahresrechnung.
- Das resultierende Guthaben bzw. gegebenenfalls eine Restforderung.
- Der künftige monatliche Abschlag, berechnet auf Basis des Verbrauchs im zurückliegenden Jahr und den aktuellen Energiepreisen.
Im Downloadbereich haben wir für Sie eine Gas-Musterrechnung und eine Strom-Musterrechnung mit allen Erklärungen hinterlegt oder Sie schauen direkt hier auf dieser Seite.
Übrigens: Wer es noch genauer wissen will, erfährt unter „Gasabrechnung - Ganz genau“, warum Erdgas in Kubikmetern gemessen (m3) und in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet wird. Hier erklären wir auch Fachbegriffe wie Thermische Energie, Brennwert und Zustandszahl.
Gas-Rechnungsdetails Punkt für Punkt erklärt
Kundennummer
Bitte geben Sie Ihre Kundennummer bei Fragen immer an – so können wir Ihnen schneller
helfen.
Gesamtbetrag
Dies ist der Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer), der sich aus Ihrem Verbrauch ergibt.
Gutschrift/Forderung
Wenn die Summe der Abschlagszahlungen niedriger war als der Gesamtbetrag, ergibt sich ein zu zahlender Restbetrag. Im anderen Fall erhalten Sie eine Erstattung.
Einzugsermächtigung
Beim Bankeinzug werden der zu zahlende Restbetrag oder die Erstattung mit Ihrem Konto verrechnet. Das Gleiche gilt für die einzelnen neuen Abschläge.
Verbrauch
Auf einen Blick können Sie Ihren aktuellen Verbrauch mit dem des Vorjahres vergleichen.
Monatlicher Abschlag
Auf Grundlage Ihres Verbrauchs und des Erdgaspreises ergibt sich der neue Abschlagsbetrag, der an den angegebenen Terminen fällig ist.
Zahlungstermine
Der monatliche Abschlagsbetrag wird 11 Monate gezahlt. Im 12. Monat erstellt die GVG Rhein-Erft eine neue Jahresabrechnung.
Summe des noch zu zahlenden Betrages oder des Guthabens (Gutschrift).
Ihre Bankverbindung.
Entlastungspaket Preisbremse
Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers beträgt das Entlastungskontingent für 2023 80 % der Jahresverbrauchsprognose zum Zeitpunkt September 2022. Die Jahresverbrauchsprognose ergibt sich in der Regel aus der letzten Rechnung vor dem 30. September 2022. Liegt keine Jahresverbrauchsprognose vor, wird ersatzweise der prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers zu Grunde gelegt.
Mehrwertsteuer
Ab dem 1.10.2022 wurde die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % gesenkt. Am 01.04.2024 ist die Mehrwertsteuer auf Gas wieder von 7 % auf 19 % erhöht worden.
Mehrwertsteuer
Ab dem 01.10.2022 wurde die Mehrwertsteuer auf Gas von 19 % auf 7 % gesenkt. Am 01.04.2024 ist die Mehrwertsteuer auf Gas wieder von 7 % auf 19 % erhöht worden.
Abrechnungsperioden
Wenn sich im Laufe eines Jahres die Preise geändert haben oder der Zähler erneuert wurde, wird der Jahresverbrauch in mehrere Abrechnungsperioden aufgeteilt. Sofern keine Zählerstände vorliegen, berücksichtigt das Abrechnungsprogramm der GVG, dass in den Sommermonaten viel weniger Erdgas verbraucht wird als während der Heizperiode im Winter.
Zählerstand
Der Zählerstand wird am Zähler in Kubikmetern (m³) abgelesen.
Verbrauch
Die verbrauchte thermische Energie in Kilowattstunden (kWh) ergibt sich aus der Multiplikation des Gasverbrauchs in Kubikmetern (m³) mit dem Umrechnungsfaktor.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis bezieht sich auf die verbrauchte Kilowattstunde; er wird in Cent je kWh angegeben.
Grundbetrag
Der Grundbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Grundpreises und der Anzahl der Tage der Abrechnungsperiode.
Marktpartner
z. B. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber
Verbrauchsschätzung
Liegt uns kein Zählerstand vor, kann der Verbrauch von uns nur programmseitig geschätzt werden. Sie erkennen dies an einem entsprechenden Vermerk. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall Ihren tatsächlichen Zählerstand und teilen ihn uns innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt mit. Sie erhalten dann eine korrigierte Rechnung.
Erdgassteuer
Die Energiesteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Energiesteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Konzessionsabgabe
Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Daher wird auch die jeweilige Konzessionsabgabe seitens des Netzbetreibers weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
Netznutzung
Die Netznutzungsentgelte sind Entgelte, die der Netzbetreiber vom Liefe-ranten für die Nutzung seiner Netze erhebt.
Messstellenbetrieb
Entgelt für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung, das der Netz- bzw. Messstellenbetreiber erhebt.
Messung
Das Messentgelt enthält den Aufwand für die Ab- bzw. Auslesung sowie die Weitergabe der Zählerdaten, die der Netz- bzw. Messstellenbetreiber erhebt.
CO2-Preis
Für das Erdgas, das von Kunden verbraucht wird, müssen Lieferanten wie die GVG Verschmutzungsrechte in Form von CO2-Zertifikaten erwerben. Für die Jahre 2021 bis 2025 ist der Preis staatlich fixiert.
Konvertierungsumlage
Mit der Konvertierungsumlage wird die bundesweite Umwandlung von L-Gas auf H-Gas finanziert.
Gasspeicherumlage
Die Gasspeicherumlage wurde zum 1.10.2022 eingeführt und deckt die Kosten ab, die wegen der Vorhaltung eines festgelegten Füllstands der Gasspeicher entstehen.
Marktlokations-ID
Zur eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.
Marktlokations-ID
Zur eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.
Messlokation-ID
Zur eindeutigen Identifizierung der Messeinrichtung.
Codenummer des Verteilnetzbetreibers
Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Netzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.
Umrechnungsfaktor
Für den Zeitraum zwischen zwei abgelesenen Zählerständen erhält die GVG vom Netzbetreiber die Daten für den Umrechnungsfaktor. Der Energiegehalt von Erdgas unterliegt natürlichen Schwankungen. Erdgas wird in Kubikmetern (m³) gemessen und in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Die Ermittlung der Kilowattstunden geschieht mit Hilfe des Umrechnungsfaktors. Der Umrechnungsfaktor ergibt sich aus der Multiplikation des Brennwertes mit der Zustandszahl. Die Zustandszahl berücksichtigt u. a. den Betriebsdruck sowie den mittleren Luftdruck. Maßgebend für den mittleren Luftdruck ist die mittlere geodätische Höhe. Die Umrechnung in Kilowattstunden sowie der Ausweis auf der Rechnung richten sich nach den jeweils geltenden Anforderungen des DVGW-Arbeitsblattes G 685. Nähere Informationen finden Sie in unserem Internetauftritt unter www.gvg.de oder rufen Sie uns einfach an.
Entlastungspaket Preisbremse
Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers beträgt das Entlastungskontingent für 2023 80 % der Jahresverbrauchsprognose zum Zeitpunkt September 2022. Die Jahresverbrauchsprognose ergibt sich in der Regel aus der letzten Rechnung vor dem 30. September 2022. Liegt keine Jahresverbrauchsprognose vor, wird ersatzweise der prognostizierte Jahresverbrauch des Netzbetreibers zu Grunde gelegt.
Strom-Rechnungsdetails Punkt für Punkt erklärt
Kundennummer
Bitte geben Sie Ihre Kundennummer bei Fragen immer an – so können wir Ihnen schneller helfen.
Verbrauch
Auf einen Blick können Sie Ihren aktuellen Verbrauch mit dem des Vorjahres vergleichen.
Entlastungspaket Preisbremse
Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers beträgt das Entlastungskontingent für 2023 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Ct/kWh (Referenzpreis der Strompreisbremse).
Gesamtbetrag
Dies ist der Gesamtbetrag (inkl. Umsatzsteuer), der sich aus Ihrem Verbrauch ergibt.
Gutschrift/Forderung
Wenn die Summe der Abschlagszahlungen niedriger war als der Gesamtbetrag, ergibt sich ein zu zahlender Restbetrag. Im anderen Fall erhalten Sie eine Erstattung.
Einzugsermächtigung
Beim Bankeinzug werden der zu zahlende Restbetrag oder die Erstattung mit Ihrem Konto verrechnet. Das Gleiche gilt für die einzelnen neuen Abschläge.
Monatlicher Abschlag
Auf Grundlage Ihres Verbrauchs und des Strompreises ergibt sich der neue Abschlagsbetrag, der an den angegebenen Terminen fällig ist.
Zahlungstermine
Der monatliche Abschlagsbetrag wird 11 Monate gezahlt. Im 12. Monat erstellt die GVG Rhein-Erft eine neue Jahresabrechnung.
Abrechnungsperioden
Wenn sich im Laufe eines Jahres die Preise geändert haben oder der Zähler erneuert wurde, wird der Jahresverbrauch in mehrere Abrechnungsperioden aufgeteilt.
Zählerstand
Der Zählerstand wird am Zähler in Kilowattstunden (kWh) abgelesen.
Verbrauch
Die verbrauchte Energie in Kilowattstunden (kWh) ergibt sich aus der Differenz der Zählerstände.
Arbeitspreis
Der Arbeitspreis bezieht sich auf die verbrauchte Kilowattstunde; er wird in Cent je kWh angegeben.
Grundbetrag
Der Grundbetrag ergibt sich aus der Multiplikation des Grundpreises und der Anzahl der Tage der Abrechnungsperiode.
Marktlokations-ID
Zur eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.
Messlokations-ID
Zur eindeutigen Identifizierung der Messeinrichtung.
Verbrauchsschätzung
Liegt uns kein Zählerstand vor, kann der Verbrauch von uns nur programmseitig geschätzt werden. Sie erkennen dies an einem entsprechenden Vermerk. Bitte kontrollieren Sie in diesem Fall Ihren tatsächlichen Zählerstand und teilen ihn uns innerhalb einer Woche nach Rechnungserhalt mit. Sie erhalten dann eine korrigierte Rechnung.
Marktpartner
z. B. Netzbetreiber, Messstellenbetreiber
Entlastungsart
Entlastungserstreckung: Kunden/Letztverbraucher erhalten die Entlastung für die Monate Januar bis März 2023 gebündelt. Preisbremse: Die Strompreisbremse federt die steigenden Energiekosten für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen ab. Sie deckelt den Strompreis für Haushalte und Kleingewerbe.
Entlastungspaket Preisbremse
Gemäß den Vorgaben des Gesetzgebers beträgt das Entlastungskontingent für 2023 80 % der Jahresverbrauchsprognose des Netzbetreibers zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Ct/kWh (Referenzpreis der Strompreisbremse).
Stromsteuer
Die Stromsteuer ist eine gesetzlich geregelte Verbrauchssteuer, die aufgrund des Gesetzes zur ökologischen Steuerreform erhoben wird. Besteuert wird der Verbrauch bzw. die Entnahme aus dem Netz im deutschen Steuergebiet. Die Stromsteuer wird vom Energieversorger erhoben und an den Fiskus abgeführt.
Erneuerbare Energien Gesetz (EEG)
Mit dem EEG wird die Erzeugung von Strom in Anlagen erneuerbarer Energieträger gefördert und vergütet. Diese Kosten werden auf die Letztverbraucher verteilt.
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
KWK-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Dadurch wird ein höherer Nutzungsgrad erreicht, wodurch Brennstoff eingespart und Kohlendioxid-Emissionen gemindert werden können. Betreiber von KWK-Anlagen erhalten einen gesetzlich festgelegten Zuschlag. Diese Kosten werden auf die Letztverbraucher verteilt.
Offshore-Netzumlage
Können Hochsee-Windkraftanlagen (Offshore-Anlagen) wegen fehlender Infrastruktur der Übertragungsnetze nicht betrieben werden, werden die Schadensersatzkosten nach §17fEnWG auf alle Letztverbraucher verteilt.
§18 AbLaV-Umlage
Mit der Abschaltbaren Lastenverordnung (AbLaV) werden die Übertragungsnetzbetreiber zur Ausschreibung abschaltbarer Lasten und zur Annahme eingegangener Angebote zum Erwerb von Abschaltleistung verpflichtet. Die daraus entstehenden Kosten werden auf die Letztverbraucher verteilt.
§19 Strom-NEV-Umlage
Gemäß §19 der Strom-Netzentgelt-Verordnung (Strom-NEV) werden energieintensive Unternehmen von der Zahlung der Netzentgelte befreit. Die daraus entstehenden Kosten werden auf die Letztverbraucher verteilt.
Konzessionsabgabe
Entgelte an die Kommune für die Mitbenutzung von öffentlichen Verkehrswegen durch Versorgungsleitungen. Daher wird auch die jeweilige Konzessionsabgabe seitens des Netzbetreibers weiterverrechnet und vom Lieferanten in Rechnung gestellt.
Netznutzung
Die Netznutzungsentgelte sind Entgelte, die der Netzbetreiber vom Lieferanten für die Nutzung seiner Netze erhebt.
Messstellenbetrieb
Entgelt für Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtung, das der Netz- bzw. Messstellenbetreiber erhebt.
Marktlokations-ID
Zur eindeutigen Identifizierung einer Verbrauchsstelle, Wohnung oder Einspeisestelle.
Codenummer des Verteilnetzbetreibers
Die Netzbetreibernummer dient der eindeutigen Identifikation des örtlichen Netzbetreibers, an dessen Netz die Lieferstelle angeschlossen ist.
FAQs | Häufig gestellte Fragen
Rund um Ihren Abschlag
Ihr Abschlagsbetrag wurde auf Basis des aktuellen Verbrauchs unter Berücksichtigung des aktuellen Preises berechnet. Wenn Ihr aktueller Abrechnungszeitraum kürzer als ein Jahr ist, wird der Verbrauch für die Berechnung des Abschlages auf einen Jahresverbrauch hochgerechnet.
Bitte berücksichtigen Sie auch, dass die GVG mit der Jahresabrechnung nur elf monatliche Abschläge erhebt.
Mit der Vertragsbestätigung oder der Jahresrechnung werden Ihnen die einzelnen Fälligkeitstermine der monatlichen Abschläge bis zur nächsten Jahresrechnung mitgeteilt. Wir bitten um Verständnis, dass wir keine gesonderten monatlichen Rechnungen versenden.
Bitte beachten Sie, dass die Abschläge zum 1. eines Monats immer rückwirkend für den Vormonat fällig sind.
Bitte beachten Sie, dass die Abschläge zum 1. eines Monats immer rückwirkend für den Vormonat fällig sind. Eine Änderung des Fälligkeitstermins ist daher nicht möglich.
Um Ihnen den Zahlungsverkehr zu erleichtern, bieten wir Ihnen gerne die Teilnahme an unserem Lastschriftverfahren an. Hier finden Sie das Formular zur Teilnahme am SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Damit wir die fälligen Beträge von Ihrem Konto abbuchen können, benötigen wir das Formular ausgefüllt und unterschrieben per Post oder eingescannt per E-Mail zurück. Falls Sie dies nicht möchten, überweisen Sie die Abschläge bitte jeweils zum 1. eines Monats auf unser Konto. Im Verwendungszweck geben Sie bitte immer Ihre Kundennummer an.
Die Höhe des monatlichen Abschlages bis zur ersten Jahresrechnung wird auf Basis des zu erwartenden Verbrauchs ermittelt. Als Grundlage dient uns hier z. B. der Verbrauch des Vorgängers oder die übermittelte Prognose vom zuständigen Netzbetreiber.
Nach unserer Erfahrung bewegen sich die nach einem Kundenwechsel einstellenden Verbräuche in der Regel auf ähnlichem Niveau wie bei den Vorgängern. Unterschiedliche Verbräuche können sich z. B. durch eine Änderung an den Geräten, durch Energiesparmaßnahmen, eine andere Nutzung oder ein stark abweichendes Heizverhalten ergeben.
In der Regel wird die erste Jahresabrechnung nach ca. einem Jahr erstellt und berücksichtigt 11 Abschlagszahlungen. Je nachdem wann Sie Kunde der GVG geworden sind, kann es sein, dass bis zur ersten Jahresabrechnung weniger Abschläge fällig sind, sodass unter Berücksichtigung der jahreszeitlichen Verbrauchsschwankungen der Abschlag bis zur ersten Jahresabrechnung höher ausfällt.
Wenn Sie Ihren Abschlag erhöhen möchten, können Sie dies über unseren Online-Service selbstständig vornehmen, oder kontaktieren Sie uns unter Angabe Ihrer Kundennummer direkt per E-Mail an kundenservice@gvg.de bzw. telefonisch unter 02233 7909-3518.
Bis zur Jahresrechnung zahlen Sie 11 Abschläge. Im 12. Monat wird die Jahresrechnung erstellt. Ergibt Ihre Jahresrechnung ein Guthaben, so wird Ihnen dieses im 12. Monat erstattet. Für den Fall, dass Ihre Jahresrechnung eine Nachzahlung ergibt, wird diese im 12. Monat fällig.
Gerne überprüfen wir, ob eine Anpassung der monatlichen Abschlagszahlungen möglich ist. Bitte lesen Sie hierfür den Zählerstand ab und teilen uns diesen per E-Mail an kundenservice@gvg.de oder telefonisch unter 02233 7909-3518 mit. Auf Basis des aktuellen Zählerstands erstellen wir dann eine Zwischenrechnung und prüfen für Sie die Möglichkeit einer Abschlagsanpassung.
Eine Abschlagserhöhung können Sie über unseren Online-Service selbstständig vornehmen, oder Sie kontaktieren uns unter Angabe Ihrer Kundennummer direkt per E-Mail an kundenservice@gvg.de bzw. telefonisch unter 02233 7909-3518. Nach erfolgter Abschlagsanpassung erhalten Sie eine Bestätigung der neuen Abschlagshöhe.
Rund um Ihren Zählerstand
Sie finden den Zählerstand auf der Rückseite der Rechnung wieder. Wenn dieser falsch ist, können Sie Ihren abgelesenen Stand gerne per E‑Mail an kundenservice@gvg.de oder telefonisch unter 02233 7909-3518 mitteilen. Sie erhalten dann eine Korrekturrechnung.
Der Versand der Ableseaufforderung für die Jahresrechnung erfolgt am Anfang des Ablesemonats. Die Erstellung der Jahresrechnung erfolgt zum letzten Tag des Abrechnungsmonats. Ihr Verbrauch vom Tag der Ablesung bis zum Ende des Abrechnungsjahres wird rechnerisch ermittelt.
Uns lag der Zählerstand zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung bedauerlicherweise nicht vor. Gerne können Sie uns per E‑Mail an kundenservice@gvg.de oder telefonisch unter 02233 7909-3518 Ihren abgelesenen Zählerstand mitteilen. Sie erhalten dann eine Korrekturrechnung.
CO2-Kostenaufteilungsgesetz ab dem 01.01.2023
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ist im Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Aufteilung der Kosten soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Als Ihr Energie- und/oder Wärmelieferant weisen wir daher ab Januar 2023 die Kosten für CO2 auf Ihrer Rechnung aus.
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Es werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde (kWh) multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter sowie Vermieter aufgeteilt werden.
Allgemein
Bitte kontrollieren Sie zunächst die Zählerstände auf der Rückseite der Rechnung. Wenn diese richtig sind, ist die Rechnung korrekt. Falls aus Ihrer Sicht doch etwas nicht stimmt, rufen Sie uns kurz an unter 02233 7909-3518 und wir schauen uns die Rechnung gemeinsam an.
Die exakte Abgrenzung Ihres Verbrauchs ist uns sehr wichtig. Deshalb bitten wir Sie in unseren jeweiligen Anschreiben zu Preis- bzw. Tarifänderungen, uns Ihren Zählerstand zeitnah für die Verbrauchsabgrenzung mitzuteilen. Denn nur dann können wir Ihren persönlichen Zwischenzählerstand auch auf der Rechnung berücksichtigen.
Wenn uns von Ihnen kein Zwischenzählerstand vorliegt, sind wir gemäß den allgemeinen Vertragsbedingungen verpflichtet, den für die neuen Preise maßgeblichen Verbrauch unter Berücksichtigung jahreszeitlicher Verbrauchsschwankungen zeitanteilig zu berechnen. Dies kann unter anderem bedeuten, dass einem Wintermonat ein erheblich höherer Verbrauch zugewiesen wird als einem Sommermonat.
In Ihrer Rechnung wurde ein Zählerstand geschätzt und Sie fragen sich vielleicht aus welchem Grund? Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Schätzung von Zählerständen.
Falls Sie Ihren Zählerstand zum Zeitpunkt der Preis- bzw. Tarifveränderung oder zu einem anderen Zeitpunkt abgelesen haben, können Sie uns diesen für die aktuelle Rechnung noch per E‑Mail an kundenservice@gvg.de oder telefonisch unter 02233 7909-3518 angeben. Sie erhalten dann eine Korrekturrechnung.
Bitte teilen Sie uns Ihre Bankverbindung über unseren Online-Service oder per E‑Mail an kundenservice@gvg.de mit. Eine telefonische Änderung der Bankverbindung ist zur Vermeidung von Übertragungsfehlern oder Missverständnissen leider nicht möglich.
Der Umrechnungsfaktor (bestehend aus Brennwert und Zustandszahl) des Netzbetreibers gibt an, wie viel Energie in Kilowattstunden ein Kubikmeter Erdgas enthält. Der Energieinhalt des Erdgases ist natürlichen Schwankungen unterworfen.
Auf Ihrem Zähler lesen Sie die Verbrauchswerte in Kubikmetern (m3) ab. Um Ihnen eine genaue Abrechnung über die verbrauchte Energie erstellen zu können, wird das verbrauchte Gasvolumen in m3 mit Hilfe des Umrechnungsfaktors in Kilowattstunden (kWh) umgerechnet. Diese errechneten kWh beinhalten dann den genauen Wärmegehalt des gelieferten Erdgases.
Jeder abgelesene Zählerstand führt zu einer Verbrauchsaufteilung in der Rechnung und kann somit einen neuen Umrechnungsfaktor bewirken.
Gerne nehmen wir Ihren Wunsch zur Änderung des Abrechnungszeitraums entgegen. Bitte teilen Sie uns per E‑Mail an kundenservice@gvg.de oder telefonisch unter 02233 7909-3518 den von Ihnen gewünschten Abrechnungszeitraum mit. Wir prüfen Ihr Anliegen und geben Ihnen eine Rückmeldung.
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