Fakten auf den Tisch!
Die Diskussion über die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) war für Monate Gegenstand erregter Diskussionen. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung wesentliche Änderungen an den Entwürfen vorgenommen und das Gesetz am 8. September endgültig verabschiedet. Allerdings haben die meisten Menschen mittlerweile den Überblick darüber verloren, was genau auf sie zukommt und wann dies der Fall sein wird. Wir bringen umfassend Licht ins Dunkle.

Was sind die Inhalte des GEG?
Das novellierte GEG – im Volksmund auch Heizungsgesetz genannt – tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Sein Kern: die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung kräftig in Gang bringen. Ab dem nächsten Jahr dürfen deshalb in Neubaugebieten nur noch neu installierte Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden. Das bedeutet, dass Bauherren in den meisten Fällen keine Gas- und Ölheizungen mehr installieren lassen können. Allerdings verknüpft der Gesetzgeber diese Vorgaben mit weiteren Bedingungen, die diese Schlussfolgerung deutlich abschwächen.
Wer ist bereits 2024 von den Veränderungen betroffen?
Im Grunde genommen müssen sich lediglich Haushalte, die neu bauen, für eine Heizanlage entscheiden, die mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien arbeitet. Für Bestandsgebäude hat die Bundesregierung die Anforderungen deutlich gelockert und an die sogenannte kommunale Wärmeplanung geknüpft. Diese legt fest, wie sich die zukünftige Wärmeinfrastruktur in der jeweiligen Region entwickeln soll, um bis 2045 klimaneutral zu sein. Dadurch haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Bestandsgebäuden mehr Zeit und eine bessere Grundlage zur Entscheidung über ihre zukünftige Wärmeversorgung. Städte mit einer Bevölkerung von mehr als 100.000 Personen müssen ihre Wärmeplanung bis Mitte 2026 vorlegen, alle anderen bis Mitte 2028. Daher gilt die Regel bezüglich des Mindestanteils erneuerbarer Energien erst dann, wenn eine Kommune bereits eine entsprechende Planung vorgelegt hat. Auch im Rhein-Erft-Kreis wird an einer solchen kommunalen Wärmeplanung gearbeitet.
Gibt es eine Verpflichtung zur Sanierung von Bestandsheizungen nach dem neuen GEG?
Die gute Nachricht ist, dass bestehende Heizungen einen langfristigen Schutz haben – erst ab dem 1. Januar 2045 dürfen Heizkessel keine fossilen Brennstoffe mehr verbrennen. Das bedeutet, niemand muss seine Heizung sofort austauschen, selbst Reparaturen an der alten Anlage sind erlaubt. Allerdings spielt das Alter der Technologie eine Rolle. Denn gemäß des GEG müssen veraltete Heizungen nach einer Betriebszeit von 30 Jahren ausgetauscht werden. Ausgenommen hiervon sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel aufgrund ihrer höheren Effizienz.
Auch Haushalte, die bis zum 1. Februar 2002 in einem Gebäude mit weniger als drei Wohneinheiten wohnten, können ihre Heizung weiterbetreiben. Die Austauschpflicht tritt nur bei Eigentümerwechsel in Kraft und es gibt zwei Jahre Zeit für die Umsetzung. Sobald ein kommunaler Wärmeplan vorliegt, wird es innerhalb von etwa drei Jahren eine schrittweise Austauschpflicht ohne Ausnahmen für besonders alte Heizungen geben. Zunächst betrifft dies Uraltheizungen, die bis zum Jahr 1989 installiert wurden; ab dem Jahr 2031 folgen dann alle Heizungsanlagen, die bis Ende 1998 errichtet wurden. Erst im Jahr 2045 dürfen Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer laut Beschlusslage keine fossil betriebenen Heizzentralen mehr verwenden.

Wann wird eine herkömmliche Öl- und Gasheizung nicht mehr erlaubt?
Sobald die Kommune einen Plan zur Wärmeversorgung vorlegt, ist es nur noch für begrenzte Zeit erlaubt, eine herkömmliche Öl- oder Gasheizung einzubauen. Wenn diese kaputt ist, muss die neue Heizungsanlage zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Gut zu wissen: Selbst ein Gaskessel in Kombination mit Solarthermie erreicht meistens nicht den geforderten Anteil an erneuerbarer Energie. Wenn nach Vorlage eines kommunalen Wärmeplans ein Austausch der Heizungsanlage ansteht, gibt es Übergangsfristen. Das Gesetz sieht vor, dass die Modernisierung bis spätestens Ende 2035 geschehen muss. Die genauen Fristen werden derzeit vom Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren zum „Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze“ verhandelt. Sobald die endgültigen Regelungen beschlossen sind, aktualisieren wir die entsprechenden Informationen.
Was ist zu tun, wenn die alte Heizung plötzlich kaputt geht?
Wer bereits die 65-Prozent-Regel erfüllen muss, für den gelten bei einer Heizungshavarie Übergangsfristen. Lässt sich die Heizung nicht mehr reparieren, ist es vorerst auch erlaubt, eine fossil betriebene Heizung, wie zum Beispiel ein gebrauchtes Gerät, einzubauen. Jedoch gilt spätestens fünf Jahre nach dem Ausfall der alten Heizung die 65-Prozent-Regel. Dies gibt Eigentümerinnen und Eigentümer von schlecht sanierten Häusern mit hohem Wärmeverlust zusätzlichen Spielraum, den Energiebedarf der Immobilie zunächst zu verringern – beispielsweise durch das Dämmen von Teilen der Gebäudehülle –, damit anschließend eine Wärmepumpe effizient arbeitet. Zusätzlich erlaubt das GEG den weiteren Einsatz eines Gasbrenners innerhalb einer Hybridheizungsanlage nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist für Spitzenlastzeiten. Eine weitere Ausnahme besteht darin, dass sich im Fall zukünftiger Anschlüsse an ein Fernwärmenetz die Übergangsfrist auf bis zu zehn Jahre verlängert. Die Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer müssen jedoch zusagen, das Gebäude dann mit Fernwärme zu versorgen. Sobald das Netz fertiggestellt ist, hat die Gebäudeanbindung zu erfolgen.
Werden neue Heizungen staatlich gefördert?
Die Bundesregierung plant den Heizungstausch ab 2024 mit kräftigen Zuschüssen nach der „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ zu unterstützen – bis maximal 75 Prozent der Kosten. Voraussichtlich wechselt die Zuständigkeit für die Zuschussförderung von Heizungsanlagen im kommenden Jahr vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur KfW-Bankengruppe, die sich dann um Anträge und Auszahlungen kümmert, sobald das Gesetz in Kraft tritt.
Die Zuschüsse sind gestaffelt: Eine Grundförderung in Höhe von 30 Prozent der Kosten steht beim Umstieg auf grüne Heiztechnik privaten Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer ebenso wie Kleinvermieter mit bis zu sechs Wohneinheiten, von denen sie eine selbst bewohnen, Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen sowie Kommunen zu. Weitere 30 Prozent erhalten Haushalte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen maximal bei 40.000 Euro liegt. Zusätzlich soll es noch einmal 25 Prozent als „Klima-Geschwindigkeitsbonus“ für all jene geben, die ihre Heizungsanlage bereits vor Abschluss einer kommunalen Wärmeplanung austauschen lassen – allerdings sinkt dieser Bonus 2026 und 2027 um jeweils fünf Prozentpunkte und danach um drei Prozentpunkte pro Jahr ab.
Darüber hinaus hat die Bundesregierung für die Jahre 2024 und 2025 die Sanierungsförderung nach dem BEG für die Jahre 2024 und 2025 vorübergehend von 15 auf 30 Prozent verdoppelt. Danach verringert sich der Kostenzuschuss aber wieder auf 15 Prozent. Auch der Satz für die steuerliche Abschreibung wird kurzfristig von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben, fällt jedoch im Jahr 2026 wieder auf den Ausgangswert zurück.
So kommen wir ins Gespräch!
Was liegt Ihnen auf dem Herzen, wenn Sie an die aktuelle und künftige Versorgung mit Wärme und Warmwasser denken? An welchen Stellen sind Sie skeptisch oder haben Sie Rede- und Informationsbedarf? Lassen Sie es uns wissen.



