Rund um Ihren Gaszähler
Sicherheit ist das A und O.
Und damit diese Sicherheit gewährleistet ist, gibt es klare Regeln, an die Sie als Nutzer und wir als Ihr Versorger uns halten müssen. Doch alles halb so wild – hier steht, was bei Wiederinbetriebnahme, Tausch oder Ausbau des Gaszählers zu beachten ist.

So läuft eine Wiederinbetriebnahme ab
Falls Ihr Gaszähler vorübergehend gesperrt oder ausgebaut wurde und nun wieder in Betrieb genommen werden soll, sind folgende Schritte notwendig:
- Ein konzessionierter Installateur überprüft in Ihrem Auftrag (und auf Ihre Kosten) die gesamte Gasinstallation und bescheinigt ihre Gebrauchsfähigkeit.
- Anschließend beantragt der Installateur bei uns, der GVG, die Entsperrung oder ggf. den Wiedereinbau des Zählers. In Absprache mit Ihnen wird ein gemeinsamer Vor-Ort-Termin vereinbart.
- Zum vereinbarten Termin kommen wir und der Installateur bei Ihnen zusammen, um die Anlage wieder in Betrieb zu nehmen.
Einen konzessionierten Installateur finden Sie in unserem Installateurverzeichnis
Bei der Auswahl des Installateurs sind Sie frei – mit einer Einschränkung: Er oder sie muss bei uns im Installateurverzeichnis eingetragen sein.

Die rechtliche Grundlage einer Wiederinbetriebnahme: die TRGI
TRGI steht für Technische Regel für Gasinstallationen. Als sogenanntes Arbeitsblatt des DVGW, des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. ist sie eine zwingende Vorschrift für das Fachhandwerk. Die TRGI regelt, wie Gasanlagen geplant, ausgeführt, gewartet und instand gehalten werden müssen. Sie definiert den Stand der Technik und garantiert die Einhaltung der allgemeinen Verkehrssicherheit. Sie gilt für alle Gasanlagen.
Zählertausch und Zählerausbau
Finger weg vom Gaszähler.
Der Gaszähler im Haus erfasst die verbrauchte Gasmenge und bildet somit die Grundlage für die korrekte Abrechnung. Rein rechtlich gehört er jedoch nicht dem Hauseigentümer, sondern zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Eigentümer ist der jeweilige Messstellenbetreiber, der vielfach mit dem Netzbetreiber identisch ist. Nur der Netzbetreiber darf den Zähler erneuern oder ausbauen. Sollten Änderungen oder Erweiterungen notwendig sein, müssen diese von einem konzessionierten Installationsunternehmen (beauftragt durch den Hauseigentümer) durchgeführt werden. Dies ist sehr wichtig, damit immer die korrekte Zählergröße eingebaut ist und keine Gefahren von der Anlage ausgehen. In all diesen Fällen muss die Veränderung allerdings beantragt und mit dem Messstellenbetreiber abgestimmt werden. Grundsätzlich gilt daher: Finger weg vom Gaszähler.
Zählerausbau – Was zu beachten ist.
Der Gaszähler im Haus erfasst die verbrauchte Gasmenge und bildet somit die Grundlage für die korrekte Abrechnung. Rechtlich gehört der Gaszähler nicht dem Hauseigentümer, sondern zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Eigentümer ist der jeweilige Messstellenbetreiber, der oft mit dem Netzbetreiber identisch ist. Nur der Netzbetreiber darf den Zähler ausbauen. Ist ein Ausbau notwendig, zum Beispiel um auf eine andere Energieart umzustellen, muss der Hauseigentümer einen schriftlichen Antrag beim Netzbetreiber stellen, in dem er den Grund für den Ausbau und eine Kontakttelefonnummer für die Terminvereinbarung nennt. Der Netzbetreiber prüft den Antrag auf Zählerausbau und vereinbart einen Termin für den Ausbau des Gaszählers. Der Ausbau des Gaszählers wird an den Lieferanten übermittelt, sodass dieser die Schlussrechnung erstellen kann. Sie werden von der GVG mit Gas beliefert? Gerne kümmern wir uns um die Weiterleitung Ihres Anliegens an den Netzbetreiber. Lassen Sie uns hierzu einfach Ihren schriftlichen Antrag zukommen. Wenn Sie nicht von der GVG beliefert werden, wenden Sie sich bitte direkt an den Netzbetreiber.