Infos für Installateure
Technische Richtlinien, Wiederinbetriebnahme von Gaszählern, Eintragung ins Installateurverzeichnis. Los geht's.
Für die Ausführung von Arbeiten an Gasinstallationen im Netzgebiet der GVG gelten die Technischen Hinweise Erdgas sowie die gültige DVGW-TRGI 2018. Es gelten die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) des Netzbetreibers RNG. Diese TAB werden im Netzgebiet der GVG durch die „Ergänzenden Hinweise TAB“ erweitert.
Gut zu wissen: Wiederinbetriebnahme von Gaszählern neu geregelt
Durch die Änderung der Technischen Regel für Gasinstallationen (TRGI) ist unter anderem die Wiederinbetriebnahme von gesperrten Gaszählern seit Oktober 2018 neu geregelt.
Sicherheit ist bei der Versorgung mit Erdgas das A und O – das ist für Sie als Installateur nichts Neues. Wird ein Zähler vorübergehend gesperrt oder ausgebaut (z. B. aufgrund von Inkasso oder Leerstand), so erfolgt die Öffnung bzw. der Einbau des Gaszählers erst, wenn der Anschlussnutzer einen konzessionierten Installateur beauftragt, der die Dichtheit oder die Gebrauchsfähigkeit der Gas-Installation überprüft und bescheinigt. Sie als Installateur müssen dann einen Antrag zur Inbetriebsetzung / Wiederinbetriebsetzung einer Erdgasanlage bei uns stellen. In einem gemeinsamen Termin mit uns wird die Gas-Installation entsperrt oder der Gaszähler wiedereingebaut, und Sie als Installateur nehmen dann die entsperrte Installation wieder in Betrieb.
Für den Anschlussnutzer bedeutet diese Vorgehensweise, dass er Sie beauftragen und auch bezahlen muss. Eine zeitliche Verzögerung wird sich leider nicht vermeiden lassen, da Sie den Antrag auf Wiederinbetriebnahme bei uns einreichen und nach der Bearbeitungszeit von ca. drei Tagen einen Termin absprechen müssen. Der Ablauf ist vergleichbar mit einer Erstinbetriebnahme – wie wir es schon seit Jahren gemeinsam umsetzen.
Allgemeine Hinweise zur Eintragung ins Installateurverzeichnis
Wann die Eintragung erforderlich ist.
Die Eintragung ins Installateurverzeichnis ist dann erforderlich, wenn Sie als Installateur Erdgasanlagen errichten, erweitern, ändern oder unterhalten möchten. Die Eintragung ist zwingend vorgeschrieben.
Die rechtliche Grundlage.
Grundlage der Notwendigkeit zur Eintragung ist die "Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck", kurz "Niederdruckanschlussverordnung" bzw. "NDAV".
Wo die Eintragung beantragt werden muss.
Für die Eintragung in das Installateurverzeichnis ist zunächst einmal derjenige Verteilnetzbetreiber zuständig, in dessen Gebiet sich Ihr Installateurbetrieb befindet. Diese Eintragung ist Ihre Ersteintragung. Möchten Sie darüber hinaus auch in anderen Verteilnetzen tätig werden, können Sie dort eine sogenannte Gasteintragung beantragen.
Gültigkeitsdauer der Eintragung.
Die Eintragung in ein Installateurverzeichnis ist grundsätzlich drei Jahre gültig. Sobald Sie einmal eine Ersteintragung in unserem Verzeichnis erlangt haben, werden wir Sie jeweils rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit kontaktieren, um zu klären, ob Sie die Gültigkeit verlängern möchten.